Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Witte Zelt- & Eventverleih
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung,
Lieferung sowie gegebenenfalls den Auf- und Abbau von Zelten, Mobiliar,
Veranstaltungstechnik und sonstiger Eventausstattung durch Witte Zelt- & Eventverleih
– nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Vertragspartner des Vermieters wird nachfolgend als „Mieter“ bezeichnet.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern,
soweit in einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich unterschieden wird.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung
haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Anfrage und Vertragsschluss
Die Darstellung von Mietgegenständen auf der Webseite stellt noch kein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.
Das Absenden einer Anfrage über das Online-Buchungssystem oder Kontaktformular ist
grundsätzlich eine unverbindliche Buchungsanfrage und noch keine zahlungspflichtige
Bestellung.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Anfrage ausdrücklich annimmt,
insbesondere durch eine Auftragsbestätigung, einen Mietvertrag oder eine andere
eindeutig dokumentierte Annahmeerklärung.
Maßgeblich für Art und Umfang der vereinbarten Leistungen sind die Angaben in der
jeweiligen Auftragsbestätigung beziehungsweise im individuellen Angebot.
3. Mietgegenstände und Leistungsumfang
Vermietet werden ausschließlich die im jeweiligen Auftrag aufgeführten Gegenstände.
Abbildungen auf der Webseite dienen der Darstellung und können insbesondere hinsichtlich
Farbe, Ausführung oder optischer Details geringfügig vom tatsächlich bereitgestellten
Mietgegenstand abweichen, sofern dessen vereinbarte Funktion und Gebrauchstauglichkeit
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Auf- und Abbau, Lieferung, Abholung, Reinigung oder sonstige Zusatzleistungen gehören
nur dann zum Leistungsumfang, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
4. Mietzeit
Die Mietzeit ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Sie beginnt mit der vereinbarten Übergabe oder Bereitstellung der Mietgegenstände und
endet mit deren vereinbarter Rückgabe beziehungsweise Abholung.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Eine verspätete Rückgabe kann zu zusätzlichen Miet- und gegebenenfalls nachweisbaren
Folgekosten führen, insbesondere wenn dadurch eine nachfolgende Vermietung beeinträchtigt
wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Preise und Zahlung
Maßgeblich sind die im individuellen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung
genannten Preise.
Zusätzlich vereinbarte Leistungen wie Lieferung, Auf- und Abbau, zusätzliche Miettage,
Reinigung oder sonstige Dienstleistungen werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung
berechnet.
Im Online-Anfrageformular angezeigte Preisberechnungen dienen der transparenten
Vorabinformation. Verbindlich ist der in der Auftragsbestätigung oder im Mietvertrag
ausgewiesene Gesamtpreis.
Zahlungsart und Zahlungsziel ergeben sich aus der Auftragsbestätigung beziehungsweise
der Rechnung.
Soweit steuerrechtlich erforderlich, enthalten Angebot und Rechnung einen entsprechenden
Hinweis zur Umsatzsteuer beziehungsweise zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
6. Kaution
Für einzelne Mietgegenstände kann eine Kaution vereinbart werden. Höhe und Fälligkeit
ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Die Kaution dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Nach ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe der Mietgegenstände und deren Prüfung
wird die Kaution beziehungsweise der nicht zur Begleichung fälliger Ansprüche benötigte
Teil zurückgezahlt.
Die Vereinbarung einer Kaution begrenzt eine mögliche Haftung des Mieters nicht auf
die Höhe der Kaution.
7. Selbstabholung
Bei Selbstabholung sind die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Übergabeort abzuholen und zurückzugeben.
Der Mieter hat ein für Art, Größe und Gewicht der Mietgegenstände geeignetes
Transportfahrzeug bereitzustellen.
Ab der Übergabe ist der Mieter für eine ordnungsgemäße und verkehrssichere
Ladungssicherung verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich durch den Vermieter
übernommen wurde.
8. Lieferung und Abholung durch den Vermieter
Wurde eine Lieferung vereinbart, muss der Liefer- beziehungsweise Veranstaltungsort
mit dem eingesetzten Fahrzeug unter normalen Bedingungen erreichbar sein.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Zufahrten, Wege und Entladebereiche ausreichend
zugänglich sind.
Besondere örtliche Gegebenheiten wie Zufahrtsbeschränkungen, Treppen, längere
Transportwege, eingeschränkte Durchfahrten oder andere Erschwernisse sind dem Vermieter
rechtzeitig vor der Lieferung mitzuteilen.
Sofern aufgrund vorher nicht mitgeteilter Umstände ein erheblicher zusätzlicher Aufwand
entsteht, können notwendige und angemessene Zusatzleistungen nach vorheriger Abstimmung
gesondert berechnet werden.
9. Auf- und Abbau von Zelten
Soweit der Auf- und Abbau durch den Vermieter vereinbart wurde, stellt der Mieter
sicher, dass die vorgesehene Fläche rechtzeitig frei, zugänglich und für den Aufbau
geeignet ist.
Die endgültige Entscheidung, ob ein sicherer Aufbau an der vorgesehenen Stelle möglich
ist, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.
Ist ein sicherer Aufbau aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, werden
Vermieter und Mieter nach Möglichkeit eine geeignete alternative Lösung abstimmen.
10. Aufstellfläche und Untergrund
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor dem Aufbau über Besonderheiten der
Aufstellfläche zu informieren.
Dies betrifft insbesondere:
- Stromleitungen,
- Wasserleitungen,
- Gasleitungen,
- Abwasserleitungen,
- Bewässerungsanlagen,
- Drainagen,
- Erdwärmeleitungen,
- Fundamente,
- unterirdische Anlagen oder Bauwerke sowie
- sonstige Hindernisse im Bereich der erforderlichen Verankerungen.
Der Mieter stellt sicher, dass die für den Zeltaufbau vorgesehene Fläche genutzt
werden darf und die erforderlichen Zustimmungen des Grundstückseigentümers vorliegen.
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mieter ihm bekannte oder für ihn erkennbare
Besonderheiten des Untergrundes trotz entsprechender Nachfrage nicht mitgeteilt hat,
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Verankerung der Zelte
Zelte müssen entsprechend ihrer Konstruktion und den jeweiligen Sicherheitsvorgaben
ausreichend befestigt und verankert werden.
Die Art der Verankerung richtet sich insbesondere nach Zeltart, Größe, Untergrund,
Aufstellort und den jeweiligen Hersteller- beziehungsweise Sicherheitsvorgaben.
Sofern eine Befestigung mit Erdnägeln oder vergleichbaren Verankerungen vereinbart
beziehungsweise technisch erforderlich ist, muss der Untergrund hierfür geeignet sein.
Ist eine solche Verankerung nicht zulässig oder möglich, ist dies dem Vermieter
rechtzeitig mitzuteilen, damit gegebenenfalls eine alternative Ballastierung oder
Befestigung vereinbart werden kann.
12. Selbstaufbau durch den Mieter
Werden Zelte oder andere aufbaubedürftige Mietgegenstände zum Selbstaufbau übergeben,
ist der Mieter für den fachgerechten und sicheren Auf- und Abbau verantwortlich.
Mitgelieferte Aufbau-, Bedienungs- und Sicherheitshinweise sind zu beachten.
Sicherheitseinrichtungen, Abspannungen, Gewichte oder Verankerungen dürfen während
der Nutzung nicht ohne sachlichen Grund entfernt oder verändert werden.
Bestehen beim Aufbau Zweifel hinsichtlich der sicheren Montage, darf der Mietgegenstand
bis zur Klärung nicht genutzt werden.
13. Genehmigungen und behördliche Anforderungen
Der Mieter ist grundsätzlich dafür verantwortlich, die für seine Veranstaltung und
den vorgesehenen Aufstellort möglicherweise erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen,
Zustimmungen oder sonstigen behördlichen Voraussetzungen rechtzeitig einzuholen,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung öffentlicher Flächen oder Flächen, für die
besondere veranstaltungsrechtliche Anforderungen bestehen.
14. Nutzung der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellerhinweise sind einzuhalten.
Eigenmächtige Umbauten, Veränderungen oder Reparaturen an den Mietgegenständen sind
ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Eine Weitervermietung oder anderweitige gewerbliche Überlassung der Mietgegenstände
an Dritte ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Die bestimmungsgemäße Nutzung durch Teilnehmer und Gäste einer Veranstaltung bleibt
hiervon selbstverständlich unberührt.
15. Heizgeräte, Elektrogeräte und Veranstaltungstechnik
Elektrische Geräte, Heizgeräte, Lautsprecher, Beleuchtung und sonstige technische
Mietgegenstände dürfen nur entsprechend den jeweiligen Bedienungs- und
Sicherheitshinweisen betrieben werden.
Der Mieter hat für geeignete und ausreichend dimensionierte Stromanschlüsse und,
soweit erforderlich, geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Offenes Feuer, Grills sowie nicht ausdrücklich für den jeweiligen Einsatz freigegebene
Heizgeräte dürfen nicht innerhalb oder unmittelbar an Zelten betrieben werden.
16. Wetter und außergewöhnliche Witterungsverhältnisse
Normale wetterbedingte Beeinträchtigungen einer Veranstaltung stellen grundsätzlich
keinen Mangel der Mietgegenstände dar.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit die Wetterentwicklung zu beobachten
und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Schneelast oder anderen außergewöhnlichen
Witterungsverhältnissen sind die Sicherheitsanweisungen des Vermieters sowie die
Herstellerangaben zu beachten.
Kann ein Zelt oder ein anderer Mietgegenstand aufgrund der konkreten Wetterlage nicht
mehr sicher betrieben werden, darf er bis zur Wiederherstellung sicherer Bedingungen
nicht weiter genutzt werden.
Der Schutz von Personen hat dabei stets Vorrang vor der Fortsetzung der Veranstaltung.
17. Übergabe und Prüfung
Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten
Zustand zur Verfügung.
Der Mieter soll die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Fehlmengen
oder Funktionsstörungen überprüfen.
Festgestellte Mängel oder Fehlmengen sind dem Vermieter möglichst unverzüglich
mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe erfolgen kann.
Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben unberührt.
18. Verhalten bei Störungen oder Defekten
Treten während der Mietzeit Störungen oder Schäden auf, ist der Vermieter möglichst
unverzüglich zu informieren.
Reparaturversuche oder Eingriffe durch den Mieter oder durch Dritte dürfen nur nach
vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter erfolgen, soweit nicht sofortige Maßnahmen
zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
19. Verlust, Beschädigung und normale Abnutzung
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende
Beschädigungen oder Verluste der Mietgegenstände während seiner Obhutszeit.
Für Veränderungen oder Verschlechterungen, die ausschließlich durch den
vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haftet der Mieter nicht.
Bei Beschädigungen können die notwendigen und angemessenen Reparaturkosten verlangt
werden. Ist eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur nicht möglich, richtet sich ein
möglicher Ersatzanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung
von Alter und Zustand des Mietgegenstandes.
20. Diebstahl
Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietzeit im Rahmen des Zumutbaren gegen
Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern.
Ein Diebstahl ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und, soweit erforderlich,
bei der Polizei anzuzeigen.
Eine Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
21. Reinigung und Rückgabezustand
Die Mietgegenstände sind vollständig und in einem Zustand zurückzugeben, der einer
ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Nutzung entspricht.
Übliche Gebrauchsspuren und normale Verschmutzungen im Rahmen einer gewöhnlichen
Veranstaltung bleiben unberücksichtigt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, insbesondere durch Farbe, Wachs, Klebstoffe,
starke Lebensmittelverschmutzungen oder vergleichbare Verunreinigungen, können die
erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Reinigungskosten berechnet werden,
sofern der Mieter die Verschmutzung zu vertreten hat.
22. Vollständigkeit bei Rückgabe
Sämtliche mit übergebenen Bestandteile und Zubehörteile sind zurückzugeben.
Hierzu gehören je nach Mietgegenstand beispielsweise Seitenteile, Planen, Gestänge,
Verbindungselemente, Heringe, Abspannungen, Kabel, Fernbedienungen, Mikrofone,
Ladegeräte, Transporttaschen oder sonstiges Zubehör.
Fehlende Teile können nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden,
sofern der Mieter deren Verlust zu vertreten hat.
23. Stornierung durch den Mieter
Eine Stornierung nach verbindlichem Vertragsschluss ist vom gesetzlichen Widerrufsrecht
zu unterscheiden.
Soweit kein gesetzliches Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht,
kann der Mieter den Vermieter jederzeit um eine einvernehmliche Aufhebung des
Mietvertrages bitten.
Für eine vereinbarte Stornierung können folgende pauschalierte Stornierungskosten
vereinbart werden:
- bis 30 Kalendertage vor Mietbeginn: 20 % des vereinbarten Mietpreises,
- 29 bis 14 Kalendertage vor Mietbeginn: 40 % des vereinbarten Mietpreises,
- 13 bis 7 Kalendertage vor Mietbeginn: 60 % des vereinbarten Mietpreises,
- ab 6 Kalendertage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter überhaupt
kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten,
soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer
anderweitigen Vermietung werden berücksichtigt.
Individuell im Angebot vereinbarte Stornierungsbedingungen gehen dieser Regelung vor.
24. Änderung einer Buchung
Änderungswünsche hinsichtlich Mietzeitraum, Mietgegenständen, Stückzahlen,
Lieferadresse oder Leistungsumfang werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Ein Anspruch auf eine Vertragsänderung besteht nicht.
Auswirkungen auf Preis, Verfügbarkeit oder Lieferkosten werden vor der Änderung
mit dem Mieter abgestimmt.
25. Wetterbedingte Stornierung
Schlechtes Wetter oder eine ungünstige Wettervorhersage berechtigen grundsätzlich
nicht automatisch zu einer kostenfreien Stornierung.
Ist die Durchführung der vereinbarten Leistung aus Sicherheitsgründen objektiv nicht
möglich oder nicht vertretbar, werden Vermieter und Mieter eine angemessene Lösung
abstimmen.
Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
26. Ausfall oder Nichtverfügbarkeit von Mietgegenständen
Kann ein konkret vereinbarter Mietgegenstand aufgrund eines kurzfristigen, vom
Vermieter nicht zu vertretenden Defekts oder eines vergleichbaren Ereignisses nicht
bereitgestellt werden, wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.
Soweit möglich und für den Mieter zumutbar, kann ein funktional vergleichbarer
Ersatzgegenstand angeboten werden.
Kann keine geeignete Ersatzleistung bereitgestellt werden, werden bereits gezahlte
Beträge für die nicht erbrachte Leistung zurückerstattet.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
27. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese
auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der
Vermieter für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
28. Verantwortung des Veranstalters
Soweit der Mieter selbst Veranstalter ist, bleibt er für die ordnungsgemäße Durchführung
seiner Veranstaltung verantwortlich.
Die Vermietung oder der Aufbau von Eventausstattung beinhaltet keine Übernahme der
Veranstalterpflichten, Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers oder
behördlichen Genehmigungspflichten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
29. Höhere Gewalt
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegen
und die Vertragserfüllung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, werden nach
den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
Hierzu können insbesondere behördliche Verbote, Naturereignisse oder vergleichbare
außergewöhnliche Ereignisse zählen.
Die Parteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich informieren und nach
Möglichkeit eine angemessene Lösung abstimmen.
30. Verbraucherrechte und Widerrufsrecht
Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
kann Verbrauchern nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen.
Soweit im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher
eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen
Informationen.
Soweit für eine bestimmte, termingebundene Leistung gesetzlich kein Widerrufsrecht
besteht, wird der Verbraucher hierüber vor Vertragsschluss entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben informiert.
Ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht ist von einer vertraglichen
Stornierung nach Abschnitt 23 dieser AGB zu unterscheiden.
31. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
32. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz
entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Staates seines
gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
33. Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann für Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden,
soweit dies gesetzlich zulässig ist.
34. Verbraucherschlichtung
Witte Zelt- & Eventverleih ist nicht bereit und nicht verpflichtet,
an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
35. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
